Satzung

Satzung


Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 07.12.2023                 


§ 1 Name und Sitz



Der am 12.12.2005 gegründete Verein führt den Namen


Taekwondo Sportschule Wuppertal e.V (kurz: T S W e.V)


Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen und

führt den Zusatz e.V.






§ 2 Zweck des Vereins




Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins:

• Förderung der Sportart Taekwondo

• Förderung und Verbreitung von Kampfkunst, insbesondere Taekwondo,

in Verbindung mit Musik

• Förderung des nationalen und internationalen Kulturaustausches

• Pflege der nationalen und internationalen Verständigung

• Integration durch Sport

• Förderung der Jugendarbeit

• Förderung der Jugendaktivitäten außerhalb des Sportbetriebs

• Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen

• Zusammenarbeit mit Organisationen zur Förderung des Schulsports

• Prävention von Gewalt in der Schule

• Förderung und Entwicklung der Persönlichkeit

• Prävention von Bewegungsmangel und dessen Folgen bei Kindern und

Jugendlichen

• Familiensportförderung


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Taekwondo Sportschule Wuppertal








§ 3 Mitgliedschaft




Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder (beitragsfreie Mitglieder)

c) fördernde Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

a) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Materialien des Vereins

zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

b) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport-und

Hausordnung zu beachten.

c) Die durch die Mannschaft gewonnenen Preise sind Eigentum des Vereins.

d) Bei sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen, an denen sich der Verein

gemäß der Satzung beteiligen kann, dürfen Mitglieder nur für den eigenen

Verein starten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des/der

Vorsitzenden.



Rechts- und Ordnungsmaßnahmen

a) Ermahnung, Verweis, Verwarnung

b) Geldbußen

c) Verminderung besonderer Befugnisse (z.B. Tätigkeitsverbot)

d) Verminderung der Mitgliedschaftsrechte

e) Ausweisung (Hausverbot) oder Ausschluss aus dem Verein




Der Verein ist Mitglied folgender Vereine und Verbände:

Deutsche Taekwondo Union e.V. und deren Landesverband in NRW






§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden.

Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet

werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 4

Wochen nach Eingang der Aufnahmeunterlagen. Die Ablehnung muss dem

Antragsteller/der Antragstellerin innerhalb von 4 Wochen schriftlich

mitgeteilt werden.





§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

• Mit dem Tod des Mitglieds

• Mit der Insolvenz des Mitglieds

• Durch Austritt des Mitglieds

• Durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die

Kündigung erfolgt jeweils zum Ende eines Quartals. Die Abmeldung muss bis

spätestens vier Wochen vor Quartalsende schriftlich beim Vorstand eingegangen

sein.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die

Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich,

wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung

den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht

gezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied

Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich

mitzuteilen. Durch den Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied keinen

Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Das Mitglied hat nach seinem Austritt oder Ausschluss alle Materialien und

Unterlagen, die dem Verein gehören oder diesen betreffen, an den Vorstand

persönlich oder durch einen Vertreter innerhalb von vier Wochen zu übergeben.






§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, Umlagen

(weitere im Sportverkehr entstehende Kosten), Mahnkosten sowie Bearbeitungsgebühren

festsetzen.

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Aufnahmegebühren und Umlagen, sowie Mahnkosten und Bearbeitungsgebühren

werden vom Vorstand aufgrund ihrer Kosten bestimmt.

Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied

auf dessen schriftlichen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

Die Beiträge werden monatlich im voraus fällig, und zwar am 1. des jeweiligen

Monats. Die Einrichtung eines Dauerauftrages oder Teilnahme am Bankeinzug

ist vorgegeben.

Rückständige Beiträge können eingeklagt werden. Bei Vereinswechsel kann eine

Freigabe nur erfolgen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt

sind. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

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§ 7 Geschäftsjahr




Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.




§ 8 Organe des Vereins




Organe des Vereins sind:

• Die Mitgliederversammlung

• Der Vorstand




§ 9 Mitgliederversammlung




Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal

im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch

schriftliche Bekanntmachung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der

Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der

Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,

wenn mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für

die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien

der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Jedem Mitglied ab 14 Jahren steht eine Stimme zu. Bei minderjährigen

Mitgliedern unter 14 Jahren ist ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt. Das

Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wahlen bei der Mitgliederversammlung werden

durch Handzeichen anerkannt.

Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur

Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen

sind mit 3/4 -Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige

Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von

der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung

gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten

Versammlung genehmigt werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten

zuständig:

• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das

nächste Kalenderjahr

• Feststellung der Jahresrechnung

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

• Entlastung des Vorstandes

• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

• Wahl des Vorstandes für vier Jahre

• Wahl der Kassenprüfer für zwei Jahre




§ 10 Vorstand




Der Vorstand besteht aus:

• dem/der 1. Vorsitzenden

• dem/der 2. Vorsitzende 





Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen

Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.

Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer mindestens 36 Monate Mitglied

des Vereins ist (ausgenommen Gründungsmitglieder) und mit seinem Beitrag

nicht im Rückstand liegt.

Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende,

beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet,

den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber

wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder

anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der

abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten,

die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann

sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen.

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist für seine Tätigkeit an die Satzung

gebunden. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist der Vorstand. Dieser Regelung wird ausdrücklich durch die Mitgliederversammlung zugestimmt. Die Aufgaben des Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

Der Vorstand erstellt und ändert die Ordnungen. Die Ordnungen und deren

Änderungen sind schriftlich bekanntzugeben.

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§ 11 Kassenprüfung


Die ordnungsgemäße Buch-und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig

(mindestens einmal im Jahr) durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte

Kassenprüfer/innen auf den sachlichen Inhalt geprüft. Diese erstatten

der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfung

kann auf Vorschlag des Vorstandes und Genehmigung der Mitgliederversammlung

auch an eine(n) Wirtschaftsprüfer/-in übertragen werden.





§ 12 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen an die Vereinigte Evangelische Kirchengemeinde

Heidt in Wuppertal-Barmen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

Als Liquidatoren werden die Mitglieder des Vorstandes bestellt.



1.Vorsitzender : Martin Schoepe


2. Vorsitzende : Sabine Schoepe




Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 07.12.2023                 


Änderung: §10

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