Satzung

Satzung


Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 10.01.2020

§ 1 Name und Sitz


Der am 12.12.2005 gegründete Verein führt den Namen

Taekwondo Sportschule Wuppertal e.V (kurz: T S W e.V)

Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen und
führt den Zusatz e.V.





§ 2 Zweck des Vereins



Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins:
• Förderung der Sportart Taekwondo
• Förderung und Verbreitung von Kampfkunst, insbesondere Taekwondo,
in Verbindung mit Musik
• Förderung des nationalen und internationalen Kulturaustausches
• Pflege der nationalen und internationalen Verständigung
• Integration durch Sport
• Förderung der Jugendarbeit
• Förderung der Jugendaktivitäten außerhalb des Sportbetriebs
• Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
• Zusammenarbeit mit Organisationen zur Förderung des Schulsports
• Prävention von Gewalt in der Schule
• Förderung und Entwicklung der Persönlichkeit
• Prävention von Bewegungsmangel und dessen Folgen bei Kindern und
Jugendlichen
• Familiensportförderung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Taekwondo Sportschule Wuppertal







§ 3 Mitgliedschaft



Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder (beitragsfreie Mitglieder)
c) fördernde Mitglieder
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Materialien des Vereins
zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport-und
Hausordnung zu beachten.
c) Die durch die Mannschaft gewonnenen Preise sind Eigentum des Vereins.
d) Bei sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen, an denen sich der Verein
gemäß der Satzung beteiligen kann, dürfen Mitglieder nur für den eigenen
Verein starten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des/der
Vorsitzenden.


Rechts- und Ordnungsmaßnahmen
a) Ermahnung, Verweis, Verwarnung
b) Geldbußen
c) Verminderung besonderer Befugnisse (z.B. Tätigkeitsverbot)
d) Verminderung der Mitgliedschaftsrechte
e) Ausweisung (Hausverbot) oder Ausschluss aus dem Verein



Der Verein ist Mitglied folgender Vereine und Verbände:
Deutsche Taekwondo Union e.V. und deren Landesverband in NRW





§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet
werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 4
Wochen nach Eingang der Aufnahmeunterlagen. Die Ablehnung muss dem
Antragsteller/der Antragstellerin innerhalb von 4 Wochen schriftlich
mitgeteilt werden.




§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• Mit dem Tod des Mitglieds
• Mit der Insolvenz des Mitglieds
• Durch Austritt des Mitglieds
• Durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Kündigung erfolgt jeweils zum Ende eines Quartals. Die Abmeldung muss bis
spätestens vier Wochen vor Quartalsende schriftlich beim Vorstand eingegangen
sein.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich,
wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung
den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht
gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied
Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich
mitzuteilen. Durch den Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Das Mitglied hat nach seinem Austritt oder Ausschluss alle Materialien und
Unterlagen, die dem Verein gehören oder diesen betreffen, an den Vorstand
persönlich oder durch einen Vertreter innerhalb von vier Wochen zu übergeben.





§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, Umlagen
(weitere im Sportverkehr entstehende Kosten), Mahnkosten sowie Bearbeitungsgebühren
festsetzen.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Aufnahmegebühren und Umlagen, sowie Mahnkosten und Bearbeitungsgebühren
werden vom Vorstand aufgrund ihrer Kosten bestimmt.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied
auf dessen schriftlichen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
Die Beiträge werden monatlich im voraus fällig, und zwar am 1. des jeweiligen
Monats. Die Einrichtung eines Dauerauftrages oder Teilnahme am Bankeinzug
ist vorgegeben.
Rückständige Beiträge können eingeklagt werden. Bei Vereinswechsel kann eine
Freigabe nur erfolgen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt
sind. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
Taekwondo Sportschule Wuppertal







§ 7 Geschäftsjahr



Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 8 Organe des Vereins



Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand



§ 9 Mitgliederversammlung



Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal
im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Bekanntmachung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der
Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für
die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien
der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Jedem Mitglied ab 14 Jahren steht eine Stimme zu. Bei minderjährigen
Mitgliedern unter 14 Jahren ist ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wahlen bei der Mitgliederversammlung werden
durch Handzeichen anerkannt.
Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen
sind mit 3/4 -Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung
gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten
Versammlung genehmigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten
zuständig:
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Kalenderjahr
• Feststellung der Jahresrechnung
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
• Wahl des Vorstandes für vier Jahre
• Wahl der Kassenprüfer für zwei Jahre



§ 10 Vorstand



Der Vorstand besteht aus:
• dem/der 1. Vorsitzenden
• dem/der 2. Vorsitzende 




Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen
Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer mindestens 36 Monate Mitglied
des Vereins ist (ausgenommen Gründungsmitglieder) und mit seinem Beitrag
nicht im Rückstand liegt.
Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende,
beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet,
den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber
wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten,
die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann
sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen.
Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist für seine Tätigkeit an die Satzung
gebunden. Die Aufgaben des Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung
geregelt.
Der Vorstand erstellt und ändert die Ordnungen. Die Ordnungen und deren
Änderungen sind schriftlich bekanntzugeben.
Taekwondo Sportschule Wuppertal







§ 11 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch-und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig
(mindestens einmal im Jahr) durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer/innen auf den sachlichen Inhalt geprüft. Diese erstatten
der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfung
kann auf Vorschlag des Vorstandes und Genehmigung der Mitgliederversammlung
auch an eine(n) Wirtschaftsprüfer/-in übertragen werden.




§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die Vereinigte Evangelische Kirchengemeinde
Heidt in Wuppertal-Barmen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“
Als Liquidatoren werden die Mitglieder des Vorstandes bestellt.


1.Vorsitzender : Martin Schoepe

2. Vorsitzende : Sabine Schoepe



Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 10.01.2020.

Änderung: §12
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